Am 10. Mai 1957 urteilte der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts, dass der Paragraph 175 rechtmäßig sei, da er nicht nationalsozialistisch geprägt sei.
Die Strafrechtsreform im Jahr 1969 schwächte den Paragraphen ab, der erst 1994 komplett gestrichen wurde. Bis dahin bestand der Paragraph 175 seit dem 31. Mai 1870.